Die Stadt Köln hat sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen und mitgeteilt, daß Massagen, welche der Erholung dienen, unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Ziffer 5 des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW fallen und uns daher gestattet ist, an Sonn- und Feiertagen zu öffnen.